Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen


Diese Seite bietet Ihnen alle wichtigen Informationen zur BAFA-Förderung „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen“. Mit den Informationen aus dieser Seite erfahren Sie alle wichtigen Informationen über Förderhöhe, Förderbedingungen, Förderfristen, Antragstellung und häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ). Sie haben außerdem die Möglichkeit am Ende dieser Seite uns als Full-Service- und BAFA-qualifizierte Energieberater im Rahmen dieser Förderung zu beauftragen.

Ein wesentlicher Bereich des „Programms zur Förderung von Energieberatungen für Nichtwohngebäude von Kommunen“, das zum Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) gehört, ist die Steigerung der Energieeffizienz im öffentlichen Sektor. Auf die insgesamt 12.000 Gemeinden und Landkreise der Bundesrepublik entfallen etwa zwei Drittel des Endenergieverbrauchs des öffentlichen Sektors. Demzufolge bieten sich hier hohe Einsparpotenziale, durch deren Hebung die Energieeffizienz erheblich verbessert und so ein umfangreicher Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden kann. Zugleich wird der öffentliche Sektor so seiner Vorbildfunktion gerechter.

Das Programm hat zum Ziel, sowohl den kommunalen Gebietskörperschaften und deren Eigenbetrieben, gemeinnützigen Organisationen, aber auch Unternehmen, die über einen mehrheitlichen kommunalen Gemeinschaftshintergrund verfügen, eine geförderte Energieberatung zugänglich zu machen. Dadurch sollen wirtschaftliche Investitionen aufgezeigt werden, die der Steigerung der Energieeffizienz dienen.

Förderfähig ist die Energieberatung zur Erstellung eines energetischen Sanierungskonzeptes von Nichtwohngebäuden durch die Aufstellung eines Sanierungsfahrplans oder in Form einer umfassenden Sanierung. Gleichzeitig wird auch die Neubauberatung für Nichtwohngebäude finanziell bezuschusst. Der mit der Maßnahme beauftragte Berater reicht den Antrag ein und erhält auch den Zuschuss.


1. Wer ist antragsberechtigt?


Antragsberechtigt sind sowohl alle natürlichen als auch juristischen Personen, die als Energieberater folgende Anforderungen erfüllen und gegenüber dem BAFA einen entsprechenden Nachweis erbracht haben:

  • Die vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Ausstellung von Energieausweisen für Nichtwohngebäude entsprechend § 21 EnEV ohne irgendeine Beschränkung der Nachweisberechtigung,
  • Erfolgreich absolvierte Weiterbildung, die die Anwendung der DIN V 18599 für Nichtwohngebäude zum Inhalt hatte und eine Mindeststundenzahl von 50 Unterrichtseinheiten enthielt,
  • Eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren, in deren Rahmen praxisbezogene Kenntnisse über die Energieberatung von Gebäuden erlangt wurden.

Bei einer Antragstellung durch eine juristische Person muss die Energieberatung durch eine entsprechend den vorher genannten Vorgaben qualifizierte natürliche Person erfolgen.

2. Was wird gefördert?


Die geförderten Nichtwohngebäude müssen sich im Bundesgebiet befinden. Der Energieberater kann nach Rücksprache mit der Kommune, der gemeinnützigen Organisation oder auch dem Unternehmen die Erstellung eines Sanierungsfahrplan empfehlen oder die umfassende Sanierung zu einem „KfW-Effizienzhaus 70“, „KfW-Effizienzhaus 100“ oder auch zu einem „KfW-Effizienzhaus Denkmal“ vorschlagen. Die Beratung hat zum Ziel, wirtschaftlich sinnvolle Investitionen für eine bessere Energieeffizienz aufzuzeigen. Gefördert wird alternativ auch eine Neubauberatung für Nichtwohngebäude, sofern diese den KfW-Effizienzhausstandard 55 oder 70 (EH 55 oder EH 70) erreichen. Sowohl das energetische Sanierungskonzept als auch die Neubauberatung haben sich auf einzelne Nichtwohngebäude zu beziehen.

Die Förderung kann sowohl von kommunalen Gebietskörperschaften und deren Eigenbetrieben, kommunalen Zweckverbänden, gemeinnützigen Organisationen als auch Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund in Anspruch genommen werden.

Schulen und Krankenhäuser beispielsweise erhalten im Rahmen der Förderung „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen“ bis zu 80% der Kosten für einen Energieberater von der BAFA rückerstattet.

3. Höhe der Förderung


Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Dieser wird an den antragstellenden Berater überwiesen. Als förderfähig gilt das Netto-/Brutto-Beraterhornorar.

Die Höhe der Zuwendung liegt bei bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Jedoch wurde ein von der Zahl der Nutzungszonen des jeweiligen Gebäudes abhängiger Höchstbetrag festgeschrieben. Bei einer Nutzungszone liegt die Höchstförderung bei 3.500 Euro, bei zwei Nutzungszonen bei 4.500 Euro. Dieser Wert steigt pro Nutzungszone um weitere 1.000 Euro. Bei 13 und mehr Nutzungszonen ist der Höchstbetrag auf 15.000 Euro gedeckelt. Wird der Beratungsbericht in Entscheidungsgremien vom Berater präsentiert, kann dafür zusätzlich ein Zuschuss in Höhe von 500 Euro beantragt werden. Dieser Bonus wird allerdings nur dann gewährt, wenn der Energieberater seinen Beratungsbericht von einem Entscheidungsgremium vorstellt, das dann über die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen entscheidet.

Für jedes Nichtwohngebäude ist eine Inanspruchnahme dieser Beratung nur einmal förderfähig. Es besteht aber die Möglichkeit, bei dem selben Beratungsempfänger mehrere Beratungen an unterschiedlichen Orten durchzuführen. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Empfänger über mehrere Betriebsstätten oder kommunale Nichtwohngebäude verfügt.

4. Antragstellung


Wie bereits erwähnt, müssen Energieberater, die einen Förderantrag einreichen wollen, zum Förderprogramm zugelassen sein. Berater, die diesen Nachweis noch nicht erbracht haben, können ihre Qualifizierungsnachweise gemeinsam mit dem Zulassungsantrag beim BAFA einreichen. Der Förderantrag besteht aus dem Antragsformular und weiteren, vom BAFA bereitgestellten Formularen, die ausgefüllt und mit den Projektunterlagen des Sanierungs- bzw. Bauprojekts an das BAFA zu senden sind.

Sobald die Unterlagen überprüft und gegebenenfalls weitere Ergänzungen eingefordert wurden, erstellt das BAFA den Zuwendungsbescheid. Jetzt kann mit der Umsetzung des Projekts begonnen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der antragstellende Berater den Beratungsauftrag für das entsprechende Objekt erhält und dies dem BAFA in geeigneter Form nachweist.

Nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes, muss der Verwendungsnachweis bei der BAFA eingereicht werden. Der Bewilligungszeitraum liegt bei 12 Monaten. Sobald der Verwendungsnachweis erfolgreich überprüft wurde, wird die Fördersumme an den Berater überwiesen.

5. Wichtige Fragen und Antworten zur Förderung


5.1 Welche Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden?


Der Antrag selbst ist von einem für das Förderprogramm zugelassenen Energieberater einzureichen. Ist dieser Berater noch nicht zugelassen, kann er seinen Antrag auf Berateranerkennung gemeinsam mit dem Förderantrag einreichen.

Dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag muss das Beratungsangebot beigefügt und an das BAFA gesandt werden. Handelt es sich bei dem Beratungsempfänger um eine gemeinnützige Organisation, muss em Antrag eine vom Finanzamt ausgestellte Bestätigung der Gemeinnützigkeit beigefügt werden. Ist der Beratungsempfänger eine finanzschwache Kommune, muss dem Antrag ein entsprechender Nachweis respektive eine Bestätigung der Kommune beigelegt werden.

Zu beachten ist auch, dass die Förderung unter die De minimis Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013) fällt. Aus diesem Grund hat der Energieberater dem Antrag auch eine De minimis-Bescheinigung des Beratungsempfängers beizulegen, sofern dieser De minimis Beihilfen in Anspruch genommen hat.

5.2 Wie sieht es bei Objekten aus, die eine gemischte Nutzung erfahren? Sind diese ebenfalls förderfähig?


Werden Objekte für mehrere Zwecke – beispielsweise als Internat und als Schulgebäude – genutzt, hängt eine mögliche Förderung davon ab, welche Nutzung hier mehrheitlich überwiegt. Dabei ist die Quadratmeterfläche ausschlaggebend. Ist der Wohnbereich größer oder aber gleich groß wie der vorhandene Nichtwohnbereich (in unserem Beispiel der Bereich, der von der Schule genutzt wird), kann einem Antrag nicht stattgegeben werden. Zu beachten ist, dass auch Korridore und Treppenhäuser, die im Wohnbereich liegen, diesem zuzurechnen sind.

Wenn auf einem Grundstück mit nur einer Adresse mehrere Nichtwohngebäude stehen, kann dann für jedes dieser Gebäude ein Antrag eingereicht werden?

Für jedes Nichtwohngebäude ist ein separater Antrag einzureichen. Es ist darauf zu achten, dass die einzelnen Gebäude eindeutig zuzuordnen sind. Hier ist es beispielsweise sinnvoll, in einer Bauzeichnung oder anderweitigen Darstellung die Gebäude mit Gebäude A, Gebäude B usw. zu kennzeichnen.

5.3 Was ist genau förderfähig und was nicht?


Zu den förderfähigen Ausgaben gehören die Honorare des Energieberaters, die er dem Beratungsempfänger berechnet. Zu beachten ist, dass folgende Posten nicht förderfähig sind:

  • Maßnahmen, die aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe oder Anordnung erfolgen,
  • Leistungen des Beraters, die bei einem gesetzlich vorgeschriebenen Energieaudit entsprechend §§ 8 fortfolgende des „Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen“ erbracht werden,
  • Erstellung eines Energieausweises
  • Leistungen, die Baubegleitungsleistungen beinhalten,
  • Contracting-Beratungsleistungen,
  • bereits begonnene Maßnahmen.

Die Energieberater müssen darauf achten, dass der vom Bund gewährte Zuschuss vom Bruttobetrag abzuziehen ist. Der für den Beratungsempfänger verbleibende Eigenanteil ist ebenfalls auszuweisen.

Die Berechnung selbst erfolgt in Abhängigkeit von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Beratungsempfängers. Ist dieser nicht vorsteuerabzugsberechtigt, ist das Bruttoberaterhonorar förderfähig. Ist der Beratungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt, so ist das Nettoberaterhonorar förderfähig.

5.4 Ist eine Kumulation mit Mitteln aus anderen Beratungsprogrammen möglich?


Für die Beratung selbst stehen keine weiteren Fördermittel des Bundes zur Verfügung. Die vorgeschlagenen Investitionen können mit weiteren Fördermitteln unterstützt werden. Werden für die Beratung auch Mittel der Länder oder Kommunen in Anspruch genommen, darf der gesamte Fördermittelanteil bei maximal 85 Prozent der förderfähigen Ausgaben lieben. Bei finanzschwachen Kommunen, die einen entsprechenden Nachweis vorlegen, darf der Anteil sogar bei 95 Prozent liegen. In diesem Fall muss dem BAFA auch die Verpflichtung der Kommune zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nachgewiesen werden.

5.5 Weshalb wurden die Höchstbeträge für die Förderung gestaffelt?


Für Anträge, die seit dem 01. August 2017 beim BAFA eingehen, wurden gestaffelte Förderhöchstbeträge festgelegt. Dieser hängt von der Anzahl der Nutzungszonen eines jeden Nichtwohngebäudes ab. Er setzt sich aus einem Sockelbetrag von 2.500 Euro sowie einem Zusatzbetrag je Nutzungszone von 1.000 Euro zusammen. Bei 13 und mehr Nutzungszonen liegt der Förderbetrag bei 15.000 Euro. Dazu kann noch die Prämie von 500 Euro für die Vorstellung des Planes vor den Entscheidungsträgern der Kommune oder des Unternehmens hinzukommen.

Die gestaffelten Förderhöchstbeträge wurden deshalb eingeführt, da sich bei den bislang eingereichten Anträgen die meisten an der oberen Grenze (15.000 Euro) orientierten. Dabei war es gleichgültig, wie viele Nutzungszonen im Gebäude vorhanden waren. Die Häufigkeit ließ den Rückschluss zu, dass die Energieberatung nicht deshalb so kostenintensiv war, da der Aufwand, den der Energieberater betreiben musste, besonders hoch gewesen wäre.

5.6 Welche Angaben muss der Beratungsbericht enthalten und auf welcher Basis ist er zu erstellen?



Beratungsempfängern soll aufgezeigt werden, wie sie die Energieeffizienz ihrer Nichtwohngebäude verbessern können. Im Beratungsbericht sind die wesentlichen Ergebnisse zusammenzufassen. Hierzu gehören unter anderem:

  • Bei einer geplanten Sanierung zum KfW-Effizienzhaus: Eine Kurzbeschreibung der notwendigen Maßnahmen sowie Angaben des zu erreichenden KfW-Effizienzhaus-Niveaus,
  • Bei einem Sanierungsfahrplan: Kurzbeschreibung der geplanten und aufeinander abgestimmten Maßnahmen,
  • Eine Kurzbeschreibung der schnell umsetzbaren Energieeinsparmaßnahmen,
  • Mögliche Einsparungen bei der Endenergie inklusive deren Kosten und bei CO2-Emissionen,
  • Energiebedingte Mehrkosten,
  • Angaben zur Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahmen unter Zuhilfenahme einer entsprechenden Kenngröße,
  • Hinweise auf weitere Vorteile einer energetischen Sanierung,
  • Informationen zu Förderprogrammen, auf die zurückgegriffen werden kann.

Wird ein Sanierungskonzept erstellt, ist dort der energetische Ist-Zustand der Gebäudehülle und der vorhandenen Anlagentechnik darzulegen und eine Energiebilanz anzufertigen.

Kommen bislang keine Anlagen zum Einsatz, die erneuerbare Energien nutzen, so muss ein entsprechender Maßnahmenvorschlag erbracht werden. Dies gilt auch dann, wenn das KfW-Effizienzhausniveau auch ohne den Einsatz erneuerbarer Energien erreichbar ist. Sofern die Erreichung des KfW-Effizienzhausniveaus respektive die Verwendung erneuerbarer Energien wirtschaftlich oder aus anderen Gründen nicht zu vertreten ist, muss dies im Beraterbericht ausführlich und nachvollziehbar begründet werden.


Sie interessieren sich für unsere Serviceleistungen? Wir sind stets für Sie da!

Um Ihnen die perfekte Lösung bieten zu können, benötigen wir genaue Informationen zu Ihren Anforderungen. Teilen Sie uns mit, wonach Sie suchen und Sie erhalten die bestmögliche Unterstützung. 
Kontakt aufnehmen